LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2022
L 8 R 2664/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1335/19

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungVerwertbarkeit psychiatrischer GutachtenZulässigkeit der Anwesenheit Dritter bei mangelnden Sprachkenntnissen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen L 8 R 2664/21

DRsp Nr. 2022/15879

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Verwertbarkeit psychiatrischer Gutachten Zulässigkeit der Anwesenheit Dritter bei mangelnden Sprachkenntnissen

1. Ein psychiatrisches Gutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar, wenn bei der Exploration und Anamneseerhebung Dritte anwesend und beteiligt waren (vgl. so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - L 7 R 2329/15 -, juris Rdnr. 50; einschränkend LSG Hessen, Urteil vom 12.07.2021 - L 5 R 149/20 -, juris Rdnr. 77ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Sprachkenntnisse des Probanden oder der Probandin für die Exploration und Anamneseerhebung ausreichend waren.2. Sofern die Sprachkenntnisse des Probanden oder der Probandin nicht ausreichend sind, ist ein vereidigter Dolmetscher hinzuzuziehen. Ein Rückgriff auf anwesende Familienangehörige als Dolmetscher in einer Begutachtungssituation ist nur dann unproblematisch, wenn es um einen Austausch von Informationen geht, bei denen ihrer Natur nach eine Verfälschung ausscheidet. Bei psychiatrischen Gutachten kann eine Verfälschung regelmäßig nicht ausgeschlossen werden.