Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Rente bei Eintritt eines Versicherungsfalles im September 2018 verneint und mit Beschluss vom 26.9.2019 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Potsdam vom 13.4.2018 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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