BSG - Beschluss vom 13.01.2020
B 5 R 261/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 448/18
SG Potsdam, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 258/16

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErfordernis der Drei-Fünftel-Belegung

BSG, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen B 5 R 261/19 B

DRsp Nr. 2020/2319

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Rente bei Eintritt eines Versicherungsfalles im September 2018 verneint und mit Beschluss vom 26.9.2019 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Potsdam vom 13.4.2018 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Die Klägerin macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie trägt vor, es gebe für sie keine Möglichkeit mehr, die noch fehlenden vier Monate für die sog "Drei-Fünftel-Belegung" "zurückzulegen". Verfassungsrecht sei verletzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.