LSG Bayern - Urteil vom 18.01.2017
L 19 R 755/11
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 118/09

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungKeine Relevanz von Diagnosen sondern daraus resultierenden FunktionseinschränkungenAnforderungen an die rentenrechtlich Relevanz psychischer Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 19 R 755/11

DRsp Nr. 2017/8585

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Keine Relevanz von Diagnosen sondern daraus resultierenden Funktionseinschränkungen Anforderungen an die rentenrechtlich Relevanz psychischer Erkrankungen

1. Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. 2. Psychische Erkrankungen rechtfertigen erst dann einen Rentenanspruch, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft nicht mehr überwinden kann.

Eine Diagnose allein stellt keinen Grund für die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente dar. Vielmehr kommt es rentenrechtlich entscheidend auf die aus einer Gesundheitsstörung bzw. Diagnose resultierenden Funktionseinschränkungen für den ausgeübten Beruf bzw. für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund des Antrags vom 29.07.2008 Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente hat.