Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung, zuletzt mit der Berufung insbesondere noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetz Buch (SGB VI).
Die am 00.00.1959 geborene Klägerin hat in der Zeit von 1975 bis 1977 eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin absolviert, jedoch keine Abschlussprüfung abgelegt. Die Klägerin war dann als Haushälterin in verschiedenen Privathaushalten beschäftigt, so in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.10.2012 in Vollzeit bei Frau V S und zuletzt in der Zeit vom 15.01.2014 bis zum 30.04.2015 bei Herrn M.
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