I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. November 2016 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
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