LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.01.2022
L 8 R 752/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 136/15

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VIAnforderungen an die Verwertbarkeit medizinischer Gutachten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2022 - Aktenzeichen L 8 R 752/16

DRsp Nr. 2022/2140

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI Anforderungen an die Verwertbarkeit medizinischer Gutachten

Die Möglichkeit des Klägers, gemäß § 109 SGG die gutachterliche Anhörung eines von ihm ausgewählten Arztes zu erreichen, wahrt seine Rechte auf eine aus seiner Sicht richtige Einschätzung seiner Gesundheitssituation. Einer Entfernung medizinischer Gutachten mit anderen Ergebnissen bedarf es hierzu nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 1.7.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14.