LSG Hessen - Urteil vom 26.02.2019
L 2 R 133/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und S. 3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 298/11

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungBerücksichtigung von Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem FachgebietMinderung der Umstellungs- und AnpassungsfähigkeitVorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bei verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls

LSG Hessen, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen L 2 R 133/14

DRsp Nr. 2019/13833

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet Minderung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit Vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bei verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Januar 2014 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 1. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2011 verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung eines am 21. Februar 2017 eingetretenen Leistungsfalles für die Zeit ab dem 1. März 2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe auf Dauer zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu 2/3 zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und S. 3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.