LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.2020
L 18 R 817/19
Normen:
SGB VI § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d); SGB VI § 48 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1591/18

Anspruch auf Gewährung einer Waisenrente in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Verlängerung der zeitlichen Grenze des 27. Lebensjahres bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen L 18 R 817/19

DRsp Nr. 2021/16872

Anspruch auf Gewährung einer Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Verlängerung der zeitlichen Grenze des 27. Lebensjahres bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Die Bewilligung einer Waisenrente kommt gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unabhängig davon, ob unverändert gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) SGB VI vorliegen, höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 24.7.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d); SGB VI § 48 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Waisenrente.

Die am 00.00.1963 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Marokko. Sie ist die Tochter des am 00.00.1930 geborenen und am 00.09.2017 gestorbenen C N (im Folgenden: Versicherter).

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27.12.2017 die Gewährung einer Waisenrente gemäß § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).