BSG - Urteil vom 10.09.2020
B 3 P 3/19 R
Normen:
SGB XI § 2; SGB XI § 38a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -4; SGB XI § 38a Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 38/18
SG Trier, vom 15.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 55/18

Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags in der sozialen PflegeversicherungErforderlichkeit der gemeinschaftlichen Beauftragung einer PräsenzkraftAnforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 38a SGB XI im Hinblick auf die Zielsetzung einer Förderung und Weiterentwicklung ambulanter Wohnformen

BSG, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen B 3 P 3/19 R

DRsp Nr. 2020/17940

Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags in der sozialen Pflegeversicherung Erforderlichkeit der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 38a SGB XI im Hinblick auf die Zielsetzung einer Förderung und Weiterentwicklung ambulanter Wohnformen

§ 38a Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB XI lässt grundsätzlich die Beauftragung natürlicher, auch mehrerer, wie auch juristischer Personen in Kombination oder in einem gestuften Verhältnis zu - hier im Falle eines Caritasverbandes, der sich zur Erfüllung seines Auftrags natürlicher Personen bedient.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XI § 2; SGB XI § 38a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -4; SGB XI § 38a Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI.