LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.06.2019
L 5 P 63/18
Normen:
SGB XI § 23 Abs. 3 S. 1-2; SGB XI § 26 Abs. 6 Nr. 1; SGB XI § 38a Abs. 1 Nr. 1; AVB MB/PPV § 4 Abs. 7a;
Fundstellen:
NZS 2019, 753
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 126/17

Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags nach den Musterbedingungen für die Private PflegepflichtversicherungErforderlichkeit der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen L 5 P 63/18

DRsp Nr. 2019/12230

Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags nach den Musterbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung Erforderlichkeit der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags nach § 4 Abs. 7a der Musterbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung - AVB MB/PPV bei fehlender gemeinschaftlicher Beauftragung einer Präsenzkraft. Die Präsenzkraft ist von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich mit der Erbringung zumindest einer der alternativ genannten Aufgaben zu beauftragen. Erforderlich ist dabei neben der gemeinschaftlichen Beauftragung der Präsenzkraft auch, dass ihr konkreter Aufgabenkreis gemeinsam festgelegt wird. Dabei ist es ausreichend, wenn die Gemeinschaft die Präsenzkraft im Rahmen einer protokollierten Mitgliederversammlung beauftragt und dort ihre Aufgaben festlegt. Eine zusätzliche schriftliche vertragliche Vereinbarung ist darüber hinaus nicht zwingend erforderlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.8.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 23 Abs. 3 S. 1-2; SGB XI § 26 Abs. 6 Nr. 1; SGB XI § 38a Abs. 1 Nr. 1; AVB MB/PPV § 4 Abs. 7a;

Tatbestand