LSG Hessen - Urteil vom 28.02.2020
L 5 EG 1/19
Normen:
BEEG a.F. § 1 Abs. 1; BEEG a.F. § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG a.F. § 2 Abs. 7 S. 1-2 und S. 4 und S. 6; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG a.F. § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 3; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1a; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG § 39b; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 EG 31/13

Anspruch auf Gewährung von ElterngeldKeine Zuordnung einer Gehaltsnachzahlung des Arbeitgebers im Folgejahr zum Bemessungsentgelt als sonstiger Bezug

LSG Hessen, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen L 5 EG 1/19

DRsp Nr. 2020/7126

Anspruch auf Gewährung von Elterngeld Keine Zuordnung einer Gehaltsnachzahlung des Arbeitgebers im Folgejahr zum Bemessungsentgelt als sonstiger Bezug

Ist eine Lohn- oder Gehaltsnachzahlung des Arbeitgebers als sonstiger Bezug zu bewerten, kann er dem Bemessungsentgelt nicht zugeordnet werden, unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Nachzahlung schuldet oder der Arbeitnehmer diese "erwirtschaftet" oder "erarbeitet" - also "erzielt" - hat.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG a.F. § 1 Abs. 1; BEEG a.F. § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG a.F. § 2 Abs. 7 S. 1-2 und S. 4 und S. 6; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG a.F. § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 3; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1a; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG § 39b; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig.

Die 1981 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie ist mit dem 1980 geborenen C. A. verheiratet und beide sind die Eltern der 2012 geborenen D. A.