Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund des Antrags vom 20.03.2014 hat.
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