LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2022
L 9 U 2531/21
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 26 Abs. 5; SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGB VII § 30;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1582/20

Anspruch auf Gewährung von Heilbehandlung in der gesetzlichen UnfallversicherungUnzulässigkeit der Leistungsklage auf die Erbringung von Sach- und DienstleistungenErforderlichkeit der Konkretisierung einer begehrten Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Heilbehandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2022 - Aktenzeichen L 9 U 2531/21

DRsp Nr. 2023/3486

Anspruch auf Gewährung von Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung Unzulässigkeit der Leistungsklage auf die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen Erforderlichkeit der Konkretisierung einer begehrten Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Heilbehandlung

1. Zur Unzulässigkeit der auf Gewährung von Heilbehandlung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als Sach- und Dienstleistungen gerichteten Klage bei fehlender Konkretisierung und Inanspruchnahme von Maßnahmen der Heilbehandlung.2. Zur Unzulässigkeit der auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte Heilbehandlung gerichteten Klage bei fehlender Bezifferung, Konkretisierung und Inanspruchnahme von Maßnahmen der Heilbehandlung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Juni 2021 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 26 Abs. 5; SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGB VII § 30;

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kläger im Zusammenhang mit einem am 12.01.2019 erlittenen Arbeitsunfall über den 19.01.2019 hinaus Heilbehandlung zu gewähren.