FG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2018
7 K 850/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für die Zeit während der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt nach bereits erfolgtem Abschluss einer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten; Versagung von Kindergeld aufgrund eines bereits bestehenden Berufsabschlusses

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 7 K 850/18 Kg

DRsp Nr. 2018/15480

Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für die Zeit während der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt nach bereits erfolgtem Abschluss einer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten; Versagung von Kindergeld aufgrund eines bereits bestehenden Berufsabschlusses

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. 12. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 1. 3. 2018 Kindergeld für den Zeitraum August 2016 bis März 2018 für die Tochter A festzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kindergeld für die Tochter A, geb. 1993, ab August 2016.

Nach Beendigung der Schulausbildung im Juli 2013 absolvierte A eine Ausbildung bei der Stadt () zur Verwaltungsfachangestellten vom 1. 8. 2013 bis 31. 7. 2016. Mit seinem Kindergeldantrag vom 22. 7. 2013 teilte der Kläger mit, A werde ihre Ausbildung im Juli 2016 beenden. Seit November 2016 bis Juli 2019 absolviert A eine Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin. Hierzu hatte sie sich im April 2016 angemeldet. Sie war bei der Stadtverwaltung () mit 39 Stunden wöchentlich vollzeitbeschäftigt.