Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) auch für die Zeit vom 22.7. bis 10.9.2010.
Bei dem 1966 geborenen, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherten Kläger wurde während des Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) der Bundesagentur für Arbeit (BA) ärztlich Arbeitsunfähigkeit (AU) ab 4.5.2010 festgestellt.
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