Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin über den 6. Januar 2019 hinaus bis zum 4. Februar 2019 Anspruch auf Gewährung von Krankengeld hat.
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