LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2020
L 10 KR 389/19
Normen:
SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 389/19

Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen; Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2020 - Aktenzeichen L 10 KR 389/19

DRsp Nr. 2024/3558

Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen; Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch

Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt. Ein Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten als Werktage.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.02.2019 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 verurteilt, dem Kläger vom 01.09.2016 bis 30.12.2016 sowie vom 10.01.2017 bis 10.04.2017 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand