LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.06.2023
L 3 R 656/19
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 890/18

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen L 3 R 656/19

DRsp Nr. 2024/1852

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 13.04.2017 bis zum 31.10.2019.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Etwa seit November 1977 arbeitete sie in der Metallverarbeitung bei der Montage am Band bis etwa 1983. Darauf folgte eine weitere Tätigkeit in der Montage sowie als Pulverbeschichterin von circa Ende 1986 bis 1991. Seit dem 30.03.1998 war die Klägerin bei der Deutschen Post bis zum 31.12.2011 als Postzustellerin in Vollzeit beschäftigt und nach dem Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 18.06.2003, zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 163, in Entgeltgruppe 3 beschäftigt. Am 07.12.2011 erkrankte sie arbeitsunfähig und bezog vom 01.01.2012 bis zum 25.01.2013 Krankengeld. Sodann erhielt sie bis zum 24.04.2014 Arbeitslosengeld I. Im Anschluss war sie arbeitslos ohne Leistungsbezug.