Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. April 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Aufwendungen der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegepersonen in Höhe von EUR 4.836,00 streitig.
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