OLG Hamm - Beschluss vom 24.04.2020
30 U 5/20
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 46/19

Anspruch auf Gewerberaummiete und NutzungsentschädigungAblehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur BerufungsbegründungLückenlose Darstellung des Weges des verspäteten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb

OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 30 U 5/20

DRsp Nr. 2021/2752

Anspruch auf Gewerberaummiete und Nutzungsentschädigung Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Lückenlose Darstellung des Weges des verspäteten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb

Für eine erfolgreiche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss eine lückenlose Darstellung des Weges des verspäteten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten erfolgen und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden ist.

Tenor

Der Antrag der Beklagten zu 1) vom 25.03.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird abgelehnt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.