SG Halle, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1950/17
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAuszahlung weiterer Leistungen nach der abschließenden Leistungsfestsetzung nach vorläufiger LeistungsgewährungAnforderungen an den Eintritt von Vertrauensschutz gemäß § 45 SGB X
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 692/20
DRsp Nr. 2022/15991
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAuszahlung weiterer Leistungen nach der abschließenden Leistungsfestsetzung nach vorläufiger LeistungsgewährungAnforderungen an den Eintritt von Vertrauensschutz gemäß § 45SGB X
1. Wird eine abschließende Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs 3SGB II, in deren Anschluss eine Saldierung nach § 41a Abs 6SGB II vorgenommen worden ist, nachträglich geändert, kommen die vertrauensschützenden Regeln des § 45SGB X nicht zur Anwendung, wenn die Änderung zwar zu geringeren Leistungen für einzelne Monate, insgesamt aber zu einem höheren Leistungsbetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Änderung darauf beruht, dass das erzielte Einkommen erstmals als Durchschnittseinkommen iS von § 41a Abs 4SGB II aF angerechnet worden ist.2. Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die teilweise Leistungsaufhebung für einzelne Monate an § 45SGB X messen, wäre eine Berufung des Betroffenen auf Vertrauensschutz rechtsmissbräuchlich, wenn er gleichzeitig die auf derselben Durchschnittsberechnung beruhende Erhöhung des Leistungsanspruchs für andere Monate geltend macht.
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