LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.07.2017
L 32 AS 1879/14
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB II § 11b Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 185 AS 3636/12

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeGrundsicherungsrechtliche Privilegierung des steuerfreien Honorars für die Tätigkeit im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen L 32 AS 1879/14

DRsp Nr. 2017/11548

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Grundsicherungsrechtliche Privilegierung des steuerfreien Honorars für die Tätigkeit im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft

Eine nebenberufliche Honorartätigkeit, die nach § 3 Nr. 26 EStG privilegiert ist, ist auch nach § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II privilegiert.

1. Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 SGB II sind nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG bei dem Zusammentreffen von Einkünften aus nicht privilegierter Erwerbstätigkeit i.S. von § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und aus steuerprivilegierter (ehrenamtlicher) Tätigkeit i.S. von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für jede Tätigkeit gesondert anzusetzen und können auch nebeneinander eingreifen. 2. Bei der Ermittlung des Zusatzfreibetrages nach § 11b Abs. 3 SGB II ist nicht das Gesamteinkommen einzubeziehen, das 100 Euro übersteigt, sondern lediglich das nach der Bereinigung nach § 11b Abs. 2 SGB II (noch) zu berücksichtigende Einkommen, so dass auch Erwerbseinkommen aus dem Grunde nach privilegiertem Einkommen, soweit es den Absetzbetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II übersteigt, nach Abs. 3 um die weiteren Freibeträge zu bereinigen ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.