LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2017
L 20 AS 382/15
Normen:
JArbSchG § 2; JArbSchG § 5; SGB II § 23 Nr. 4; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 93 AS 28863/12

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung für ein unter 15jähriges KindErforderlichkeit einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des Rentenversicherungsrechts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 20 AS 382/15

DRsp Nr. 2017/9538

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung für ein unter 15jähriges Kind Erforderlichkeit einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des Rentenversicherungsrechts

1. Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres sind nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 23 Nr. 4 SGB II. 2. Mehrbedarf für erwerbsunfähige Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G". 3. Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Kinder ermöglichen keine Erwerbstätigkeit "unter den üblichen Bedingungen" des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Für den Bezug des Mehrbedarfes nach § 23 Nr. 4 SGB II bedarf es einer Nichterwerbsfähigkeit im Sinne des Rentenversicherungsrechts.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

JArbSchG § 2; JArbSchG § 5; SGB II § 23 Nr. 4; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung.

Der 1997 geborene Kläger stand bzw. steht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Schwester und seiner Mutter im Leistungsbezug beim Beklagten. Er ist Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "G" und "H" und besuchte die sonderpädagogisch ausgerichtete A Schule.