Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung.
Der 1997 geborene Kläger stand bzw. steht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Schwester und seiner Mutter im Leistungsbezug beim Beklagten. Er ist Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "G" und "H" und besuchte die sonderpädagogisch ausgerichtete A Schule.
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