Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 17. Juni 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 1.440,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. September 2011.
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