Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.08.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Dauer einer stationären Drogenentwöhnungstherapie.
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