Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von Kosten für eine Assistenzkraft während des Schulbesuchs im Schuljahr 2020/2021.
Der 2013 geborene Kläger ist familienversichertes Mitglied der Beklagten. Er leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 und ist mit einer Insulinpumpe versorgt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen H anerkannt. Seit dem 13.09.2018 gewährt die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse Pflegegeld nach Pflegegrad 2.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|