KG - Beschluss vom 14.09.2021
2 U 84/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; HGB a.F. § 89b Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 52/14

Anspruch auf HandelsvertreterausgleichBerücksichtigung von NeukundenWesentliche Erweiterung von Altkundenbeziehungen

KG, Beschluss vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 2 U 84/18

DRsp Nr. 2022/2994

Anspruch auf Handelsvertreterausgleich Berücksichtigung von Neukunden Wesentliche Erweiterung von Altkundenbeziehungen

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; HGB a.F. § 89b Abs. 1 Nr. 1;

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.07.2018 zum Az. 11 O 52/14 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Denn der streitgegenständliche Handelsvertreterausgleich der Klägerin besteht mindestens in der im angegriffenen Urteil zugesprochenen Höhe. Auch die titulierten Nebenforderungen sind begründet.

Dies gilt vorliegend selbst dann, wenn man, was allerdings zweifelhaft erscheint, zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass