Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 2018 wird mit der Maßgabe, dass dem Kläger die für die pflegenahe Unterstützung am Arbeitsplatz im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2020 entstandenen Kosten in Höhe von 18.302,46 Euro zu erstatten sind, zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Darüber hinaus sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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