Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung anteiligen Pflegegeldes über den Juli 2018 hinaus.
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