SG Düsseldorf, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2183/16
Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungKein Status eines Pflegekindes als Vollwaise bei noch lebenden leiblichen Eltern
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen L 14 R 693/20
DRsp Nr. 2022/14280
Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungKein Status eines Pflegekindes als Vollwaise bei noch lebenden leiblichen Eltern
1) Waisenrenten haben Unterhaltsersatzfunktion für den Entfall des Unterhaltsanspruchs gegen die zivilrechtlich dem Grunde nach verpflichteten Eltern.2) Unterhaltsverpflichtet sind lediglich leibliche Eltern und Adoptiveltern; Pflegeeltern sind Pflegekindern gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet.3) Die für Pflegekinder anspruchsbegründende Norm des § 48 Abs. 3SGB VI stellt infolge fehlender Unterhaltspflicht von Pflegeeltern einen Systembruch im Recht der unterhaltsersetzenden Waisenrenten dar.4) Ein Kind kann im Recht der Waisenrenten nach § 48SGB VI daher mehr als zwei Elternteile haben, dies gilt insb. für Pflegekinder, die leibliche Eltern und Pflegeeltern haben (zutreffend: Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB VI, 3. Aufl., § 48SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 27).
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