LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.04.2016
L 3 R 346/14
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2 -3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 242a Abs. 4; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 209/13

Anspruch auf HinterbliebenenrenteRechtmäßigkeit der Rückforderung einer Witwerrente wegen des Fehlens einer Eheschließung nach falscher Tatsachenangabe

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen L 3 R 346/14

DRsp Nr. 2016/13485

Anspruch auf Hinterbliebenenrente Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer Witwerrente wegen des Fehlens einer Eheschließung nach falscher Tatsachenangabe

Die Rücknahme der Bewilligung und teilweise Rückforderung von gewährter Witwerrente wegen des Fehlens einer Eheschließung ist rechtmäßig, wenn der Versicherte (bzw. hier der von der Verstorbenen geschiedene Antragsteller) falsche Angaben gemacht und zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht erkannt hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2 -3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 242a Abs. 4; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2012.

Der am ... 1959 geborene Kläger lebte nach eigener Angabe seit ... 2000 mit der am ... 1955 geborenen und am ... 2008 verstorbenen Frau. P. M. in einer Lebensgemeinschaft.