BSG - Beschluss vom 25.02.2020
B 13 R 284/18 B
Normen:
FRG § 28b S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 289/17
SG Köln, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1474/15

Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von KindererziehungszeitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen B 13 R 284/18 B

DRsp Nr. 2020/5365

Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 28b S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 27.7.2018 den von beiden Klägern geltend gemachten Anspruch, dem Kläger zu 1. eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung der beiden gemeinsamen Kinder zu gewähren, abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil, das ihnen am 29.9.2018 zugestellt worden ist, haben die Kläger mit privatschriftlichem Schreiben vom 27.10.2018 am 28.10.2018 Beschwerde beim BSG eingelegt. Zugleich haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten beantragt.

II