BSG - Beschluss vom 26.02.2019
B 13 R 390/17 B
Normen:
SGB VI Anlage 13 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 168/16
SG München, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1286/13

Anspruch auf höhere Altersrente unter Zuordnung von in Rumänien zurückgelegten BeitragszeitenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsätzliche Bedeutung einer bereits entschiedenen RechtsfrageBerücksichtigung neuer Gesichtspunkte

BSG, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen B 13 R 390/17 B

DRsp Nr. 2019/6452

Anspruch auf höhere Altersrente unter Zuordnung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätzliche Bedeutung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage Berücksichtigung neuer Gesichtspunkte

1. Einer bereits entschiedenen Rechtsfrage kommt gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zu, wenn dargelegt wird, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw. die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist.2. Für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen, gilt nichts anderes.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI Anlage 13 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I