Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2015 aufgehoben und der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. Januar 2014 geändert. Die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 449,23 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
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