LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.06.2019
L 39 SF 235/15 B E
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
vom 09.03.2015

Anspruch auf höhere Vergütung nach dem RVGBegriff der derselben AngelegenheitEinheitlicher Auftrag und einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen L 39 SF 235/15 B E

DRsp Nr. 2019/13744

Anspruch auf höhere Vergütung nach dem RVG Begriff der derselben Angelegenheit Einheitlicher Auftrag und einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

1. Weisungsgemäß erbrachte rechtsanwaltliche Leistungen sind regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. 2. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat; auch, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen beziehungsweise mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat, kann dieselbe Angelegenheit vorliegen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2015 aufgehoben und der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. Januar 2014 geändert. Die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 449,23 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.