LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.06.2021 L 6 KR 43/18
Normen:
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 und S. 5; HilfsMRL § 21;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 209/14
Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungErstattung den Festbetrag übersteigender KostenAnforderungen an eine Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten zum vollständigen unmittelbaren BehinderungsausgleichKeine Beschränkung des Versorgungsanspruchs durch eine vorgefertigte Versichertenerklärung der KrankenkasseAnforderungen an eine Verantwortung der Krankenkasse für Versäumnisse des Leistungserbringers hinsichtlich von Dokumentationspflichten
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 43/18
DRsp Nr. 2022/1263
Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungErstattung den Festbetrag übersteigender KostenAnforderungen an eine Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten zum vollständigen unmittelbaren BehinderungsausgleichKeine Beschränkung des Versorgungsanspruchs durch eine vorgefertigte Versichertenerklärung der KrankenkasseAnforderungen an eine Verantwortung der Krankenkasse für Versäumnisse des Leistungserbringers hinsichtlich von Dokumentationspflichten
1. Ein möglichst vollständiger (unmittelbarer) Behinderungsausgleich ist bei Menschen mit Hörbehinderungen erst dann erreicht, wenn im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen bei störenden Umgebungsgeräuschen sowie in der Kommunikation mit mehreren Personen eröffnet ist und ihnen die dazu nach dem aktuellen Stand des medizinischen und technischen Fortschritts jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung gestellt werden.2. Dieser gesetzlich geschuldete Versorgungsanspruch ist nicht mittels einer von der Krankenkasse vorgefertigten Versichertenerklärung beschränkbar.3. Eine solche Versichertenerklärung schließt nicht von vornherein eine Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung aus.
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