BFH - Urteil vom 24.02.2010
III R 83/07
Normen:
InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStDV § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 148/05

Anspruch auf Investitionszulage bei einem Anschaffungsgeschäft und fehlendem maßgeblichen Einfluss auf das Baugeschehen

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen III R 83/07

DRsp Nr. 2010/8807

Anspruch auf Investitionszulage bei einem Anschaffungsgeschäft und fehlendem maßgeblichen Einfluss auf das Baugeschehen

NV: Hersteller ist derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 InvZulG 1999 ist nicht zulagenbegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt.

Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 InvZulG 1999 ist nicht zulagenbegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt (Urteil des FG Berlin vom 15. Februar 2006 2 K 610/03, EFG 2006, 921 [FG Berlin 15.02.2006 - 2 K 2610/03]; ebenso Blümich/Stuhrmann, § 3 InvZulG 1999 Rz 21; Masuch in Bordewin/Brandt, § 3 InvZulG Rz 31; Kaligin in Lademann, EStG, § 3 InvZulG 1999 Rz 29).

Normenkette:

InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStDV § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Die X-KG war Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeensembles im Fördergebiet (§ 1 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 -- InvZulG 1999--). Sie teilte das Grundstück in Wohnungseigentum auf und schloss mit zwei Maklerfirmen eine Vertriebsvereinbarung, die vorsah, dass eine etwaige Investitionszulage dem jeweiligen Käufer zustehen sollte.

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