I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 20. September/26. Oktober 2000 von der X-KG eine Eigentumswohnung. Die vermietete Wohnung, die die X-KG nach Maßgabe einer Grundlagenurkunde herzustellen und auszustatten hatte, war Teil eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeensembles im Fördergebiet (§ 1 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes -- InvZulG -- 1999). Im Kaufvertrag war bestimmt, welche Kaufpreisanteile auf Grund und Boden, Altbausubstanz, nach § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigte sowie nach § 7i nicht begünstigte Baukosten entfallen. Eine etwaige Investitionszulage sollte nach einer zwischen der X-KG und zwei Maklerfirmen geschlossenen Vertriebsvereinbarung dem jeweiligen Käufer zustehen.
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