BFH - Urteil vom 24.02.2010
III R 82/07
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 3; BGB § 137;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 228/05

Anspruch auf Investitionszulage durch finanzrechtlichen Herstellungsanspruch wegen geltend gemachter Amtspflichtverletzungen

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen III R 82/07

DRsp Nr. 2010/9597

Anspruch auf Investitionszulage durch finanzrechtlichen Herstellungsanspruch wegen geltend gemachter Amtspflichtverletzungen

1. NV: Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 ist nicht zulagenbegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt. 2. NV: Ein Zulagenanspruch ergibt sich in diesen Fällen auch nicht aus zivilrechtlichen Verpflichtungen des anderen Anspruchsberechtigten oder aufgrund eines "finanzrechtlichen Herstellungsanspruchs".

Normenkette:

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 3; BGB § 137;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 20. September/26. Oktober 2000 von der X-KG eine Eigentumswohnung. Die vermietete Wohnung, die die X-KG nach Maßgabe einer Grundlagenurkunde herzustellen und auszustatten hatte, war Teil eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeensembles im Fördergebiet (§ 1 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes -- InvZulG -- 1999). Im Kaufvertrag war bestimmt, welche Kaufpreisanteile auf Grund und Boden, Altbausubstanz, nach § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigte sowie nach § 7i nicht begünstigte Baukosten entfallen. Eine etwaige Investitionszulage sollte nach einer zwischen der X-KG und zwei Maklerfirmen geschlossenen Vertriebsvereinbarung dem jeweiligen Käufer zustehen.