OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2019
U (Kart) 11/18
Normen:
BGB § 31;

Anspruch auf KartellschadensersatzAufträge über GleisoberbaumaterialienKartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen U (Kart) 11/18

DRsp Nr. 2020/1374

Anspruch auf Kartellschadensersatz Aufträge über Gleisoberbaumaterialien Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers

1. Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers und potentiell Geschädigten ist anzunehmen, wenn das Kartell gegenüber diesem Marktteilnehmer dergestalt praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die "Spielregeln" des Kartells (unmittelbar) angewandt haben. 2. Ein Marktteilnehmer ist darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 2018 verkündete Grund- und Teilurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 236/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 2. verursachten Kosten, die die Streithelferin zu 2. zu tragen hat.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.