Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 2018 verkündete Grund- und Teilurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 2. verursachten Kosten, die die Streithelferin zu 2. zu tragen hat.
III.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
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