FG Hessen, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1362/05
Anspruch auf Kindergeld aufgrund der Ausübung einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung als Friseurgehilfe des Kindes trotz fehlender Berufsausbildung zu dieser Tätigkeit; Unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz als für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG)
BFH, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen III R 17/07
DRsp Nr. 2010/9595
Anspruch auf Kindergeld aufgrund der Ausübung einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung als Friseurgehilfe des Kindes trotz fehlender Berufsausbildung zu dieser Tätigkeit; Unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz als für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG)
1. NV: Ein berufsspezifisches Praktikum setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt.2. NV: Eine unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz genügt nicht für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 Satz1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Warten auf Ausbildungsplatz).