BFH - Urteil vom 21.01.2010
III R 17/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, c; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1362/05

Anspruch auf Kindergeld aufgrund der Ausübung einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung als Friseurgehilfe des Kindes trotz fehlender Berufsausbildung zu dieser Tätigkeit; Unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz als für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen III R 17/07

DRsp Nr. 2010/9595

Anspruch auf Kindergeld aufgrund der Ausübung einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung als Friseurgehilfe des Kindes trotz fehlender Berufsausbildung zu dieser Tätigkeit; Unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz als für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG)

1. NV: Ein berufsspezifisches Praktikum setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2. NV: Eine unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz genügt nicht für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 Satz1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Warten auf Ausbildungsplatz).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, c; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I.