Der Bescheid vom ... sowie die Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld von August 2013 bis Januar 2014 in gesetzlicher Höhe für das Kind ... zu bewilligen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des im Kostenfestsetzungsbeschluss benannten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn der andere Elternteil im Ausland Familienleistungen erhalten hat.
Die Klägerin ist die Mutter der am ...2011 geborenen Tochter .... Die Klägerin wohnte zunächst gemeinsam mit dem Kindesvater in Frankreich, seit Juli 2013 hat sie ihren Wohnsitz mit der Tochter in ....
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