BFH - Urteil vom 15.03.2012
III R 29/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 397/04 1898

Anspruch auf Kindergeld bei Erwerbstätigkeit eines behinderten Kindes; Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße

BFH, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen III R 29/09

DRsp Nr. 2012/10518

Anspruch auf Kindergeld bei Erwerbstätigkeit eines behinderten Kindes; Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße

1. Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil das behinderte Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht.2. Ist das behinderte Kind trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen gesamten Lebensbedarf zu bestreiten, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-)ursächlich ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1;

Gründe

I.