BFH - Beschluss vom 22.03.2010
III B 247/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 1; VO 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. b /EWG; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1; AO § 8; AO § 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1279
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2694/07

Anspruch auf Kindergeld bei Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Frankreich und Bestehen eines Wohnsitzes in Deutschland

BFH, Beschluss vom 22.03.2010 - Aktenzeichen III B 247/08

DRsp Nr. 2010/8517

Anspruch auf Kindergeld bei Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Frankreich und Bestehen eines Wohnsitzes in Deutschland

NV: Wird der Anspruch auf Kindergeld vom FG abgelehnt, weil die Klägerin wegen ihres landwirtschaftlichen Betriebes in Frankreich hinsichtlich des Kindergeldes allein den dortigen Regelungen unterliege, und "ergänzend" ein inländischer Wohnsitz verneint, dann dürfen sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht nur auf den inländischen Wohnsitz beziehen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 1; VO 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. b /EWG; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1; AO § 8; AO § 9;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog Kindergeld für ihren im März 1993 geborenen Sohn. Beide sind seit 1993 sowohl in Frankreich als auch in der Wohnung der Eltern der Klägerin in P, Deutschland, gemeldet. Die Klägerin ist Eigentümerin eines in W, Frankreich, nahe der deutschen Grenze belegenen kleinen landwirtschaftlichen Betriebes mit Milchkühen und Pferden. Sie wird in Frankreich besteuert, der Sohn besucht seit 1999 die Schule in X, Deutschland.