I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog Kindergeld für ihren im März 1993 geborenen Sohn. Beide sind seit 1993 sowohl in Frankreich als auch in der Wohnung der Eltern der Klägerin in P, Deutschland, gemeldet. Die Klägerin ist Eigentümerin eines in W, Frankreich, nahe der deutschen Grenze belegenen kleinen landwirtschaftlichen Betriebes mit Milchkühen und Pferden. Sie wird in Frankreich besteuert, der Sohn besucht seit 1999 die Schule in X, Deutschland.
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