1. Wird der Beginn einer Freiwilligentätigkeit des Kindes im Ausland im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Kindergeld.
2. Das gilt auch, wenn innerhalb dieses Zeitraums im Inland Vorbereitungsseminare für die Freiwilligentätigkeit stattfinden.
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn A (...), geboren am ... 2003, für den Zeitraum von August 2021 bis Februar 2022 hat.
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