Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2006, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn der Klägerin A, geboren am 17. September 1982, für die Zeit ab März 2006 aufgehoben und das für die Zeit von März bis Juli 2006 gezahlte Kindergeld zurückgefordert wurde.
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