Streitig ist, ob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Monate Oktober bis Dezember 2005 gegenüber der Klägerin zu Recht aufgehoben hat und den überzahlten Betrag zu Recht zurückgefordert hat.
Die Klägerin hatte für ihr am 01.07.1985 geborenes Kind A. Kindergeld bezogen. Nach der Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Hauswirtschaft bis Juli 2004 war A. ab Juli 2004 beim Arbeitsamt B. als arbeitssuchend gemeldet. In den Monaten November und Dezember 2005 hat A. eine geringfügige Nebentätigkeit in einem Privathaushalt aufgenommen für monatlich 400 EUR. Sie arbeitete unter 15 Stunden pro Woche. Ab 01.01.2006 gründete A. einen eigenen Betrieb für Hauswirtschafts- und Reinigungsarbeiten.
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