FG Nürnberg - Urteil vom 17.01.2008
IV 352/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Anspruch auf Kindergeld für behindertes Kind

FG Nürnberg, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IV 352/05

DRsp Nr. 2008/6356

Anspruch auf Kindergeld für behindertes Kind

Kindergeld wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ist nur dann zu bezahlen, wenn die Behinderung die alleinige Ursache für die Nichtmöglichkeit des Selbstunterhalts ist. Treten andere Ursachen hinzu, so ist Kindergeld nicht zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für ihren Sohn A Kindergeld zusteht.

A (geb. am 13.12.1977) ist von Jugend an wegen einer Minderbegabung schwerbehindert. Nach dem Besuch einer Sonderschule für geistig Behinderte war er auf Grund einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme im Arbeitstrainingsbereich in der Werkstatt für Behinderte in 1 bis September 1998 tätig. Anschließend arbeitete er einige Wochen bei einer Spedition in 3, wo er Lastkraftwagen belud. Von Juni 2000 bis August 2001 arbeitete er beim TSV 4 e.V. als geringfügig Beschäftigter, außerdem half er seiner Mutter in der Gaststätte "..." als Bedienung.