I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine am 25. September 1980 geborene, seit September 2002 verheiratete Tochter R im Jahr 2003 Kindergeld in Höhe von 1 848 EUR.
R war im Jahr 2003 Studentin und erhielt nach dem () Zuschüsse von 2 303 EUR sowie unverzinsliche Darlehen in gleicher Höhe. Der Kläger zahlte an R zusätzlich einen Betrag von 2 700 EUR (monatlich 225 EUR). Die besonderen Ausbildungskosten von R beliefen sich auf 1 494,60 EUR.
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