BFH - Urteil vom 21.01.2010
III R 62/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a,S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4311/07

Anspruch auf Kindergeld für ein vollerwerbstätiges und in einer Berufsausbildung befindlichen Kindes; Frage des Ausschlusses einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen III R 62/08

DRsp Nr. 2010/5236

Anspruch auf Kindergeld für ein vollerwerbstätiges und in einer Berufsausbildung befindlichen Kindes; Frage des Ausschlusses einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung

1. NV: Der Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) wird nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen. 2. NV: Ein berufsbegleitendes Fachhochschulstudium kann als Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern es ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a,S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der 1985 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beendete im Juni 2007 seine Ausbildung als Bankkaufmann und wurde anschließend in ein Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen. Ausbildungs- und berufsbegleitend studierte er seit September 2005 an einer Fachhochschule das Studienfach Wirtschaft mit dem Ausbildungsziel Diplom-Kaufmann.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2007 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für S ab Januar 2007 auf, da sein "Einkommen" den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR voraussichtlich überschreiten werde. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.