BFH - Urteil vom 24.02.2010
III R 100/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1007/06

Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind mit eigenem Einkommen über dem Jahresgrenzbetrag

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen III R 100/07

DRsp Nr. 2010/9279

Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind mit eigenem Einkommen über dem Jahresgrenzbetrag

1. NV: Hat die Familienkasse einen Kindergeldantrag bestandskräftig abgelehnt, weil die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten, kann diese sog. Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG nur korrigiert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag unterschreiten. Eine Prognoseentscheidung, die allein deshalb rechtswidrig ist, weil die Familienkasse aufgrund fehlerhafter Auslegung der Begriffe "Einkünfte und Bezüge" die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht von den Einkünften abgezogen hat, ist nicht nach § 70 Abs. 4 EStG änderbar. 2. NV: Sind die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge niedriger als in der Prognoseentscheidung angenommen, kommt eine Korrektur der Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG nur in Betracht, wenn die Einkünfte und Bezüge allein aufgrund der geänderten tatsächlichen Beträge -z.B. wegen geringerer Einnahmen oder höherer Werbungskosten als in der Prognoseentscheidung angenommen- unter dem Jahresgrenzbetrag liegen.