FG Münster - Urteil vom 12.01.2023
14 K 763/21 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1;

Anspruch auf Kindergeld für Kind mit Schwerbehinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten ist

FG Münster, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 14 K 763/21 Kg

DRsp Nr. 2023/2458

Anspruch auf Kindergeld für Kind mit Schwerbehinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten ist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in dem Zeitraum von März bis einschließlich August 2019 einen Anspruch auf Kindergeld für ihr am 01.03.1994 geborenes Kind L. Q. (im Folgenden: L. Q.) hat.

L. Q. ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert, wobei die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Er ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder leben mit ihm zusammen in einem Haushalt.

Im streitigen Zeitraum absolvierte L. Q. zunächst eine von der E-Versicherung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geförderte Weiterbildung zum Berufskraftfahrer im Personenverkehr und arbeitete anschließend (ab dem 17.08.2019) in Vollzeit.